Umlagen-Reduzierung für Wärmepumpen
Für Ihren Wärmepumpen-Strompreis werden zwei staatlich festgelegte Umlagen verringert:
Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden auf „Null“ reduziert. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Die Umlagenreduzierung haben wir in dem Arbeitspreis bereits berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Umlagen-Reduzierung
- Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
- Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.*
- Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Wenn Sie die Reduzierung in Anspruch nehmen und die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr auf Sie zutreffen, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren. Ihr Arbeitspreis erhöht sich dann um netto 1,39 Cent/kWh (brutto: 1,65 Cent/kWh).
* Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. D. h. eine Privatperson, die keinen entsprechenden Geschäftsbetrieb, sondern nur eine Wärmepumpe für private Zwecke betreibt, ist grundsätzlich kein Unternehmen. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn Sie zusätzlich eine Energieerzeugungsanlage betreiben. Dieser Sachverhalt ist gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater zu prüfen. Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.