Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Strombezug ohne Liefervertrag aus dem Niederspannungsnetz
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Erdgas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Gemäß den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Allgemeinen Bedingungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sowie den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Torgau GmbH in den jeweils gültigen Fassungen beliefern wir Sie in Gebieten, in denen die Stadtwerke Torgau GmbH Grundversorger ist, im Rahmen der sogenannten „Ersatzversorgung“ übergangsweise mit Erdgas aus dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck, wenn:
- vom Anschlussnutzer Erdgas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Erdgasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Erdgaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz.
Die Ersatzversorgung mit Strom erfolgt für maximal 3 Monate.
Für Lieferstellen mit Leistungsmessung:
Preisblatt Ersatzversorgung Gas (leistungsgemessene Kunden - RLM)
Um sicherzustellen, dass Sie nach Ablauf von 3 Monaten auch weiterhin mit Erdgas beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Erdgasliefervertrag abschließen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.