Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Strombezug ohne Liefervertrag aus dem Niederspannungsnetz
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Gas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Gemäß den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), den Allgemeinen Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie den ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Torgau GmbH in den jeweils gültigen Fassungen beliefern wir Sie in Gebieten, in denen die Stadtwerke Torgau GmbH Grundversorger ist, im Rahmen der sogenannten „Ersatzversorgung“ übergangsweise mit Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung, wenn:
- vom Anschlussnutzer Strom bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
- der eigentliche Stromlieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz.
Die Ersatzversorgung mit Strom erfolgt für maximal 3 Monate.
Für Lieferstellen mit Leistungsmessung:
Preisblatt Ersatzversorung Strom (leistungsgemessene Kunden - RLM)
Um sicherzustellen, dass Sie nach Ablauf von 3 Monaten auch weiterhin mit Strom beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag abschließen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.