Vergütung nach EEG
Die Vergütung der eingespeisten Energiemengen erfolgt auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist unter anderem abhängig von:
- der Art und Herkunft des Energieträgers
- der Art, Aufbau und Leistung der Erzeugungsanlage
- den Standortbedingungen und der Betriebsweise der Erzeugungsanlage
- dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
Alle wichtigen Informationen sowie die aktuellen Vergütungssätze EEG finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Volleinspeisebonus:
Mit diesem Aufschlag auf die reguläre Förderung bei Solaranlagen in der gesetzlichen Vergütung werden Anlagenbetreiber belohnt, die sich entscheiden, den gesamten von der Solaranlage erzeugten Strom in das Stromnetz einzuspeisen (ohne Eigenverbrauch).
Wer den Volleinspeisebonus in Anspruch nehmen möchte, muss den gesamten in der PV-Anlage erzeugten Strom ein vollständiges Kalenderjahr lang in das Stromnetz einspeisen. Ausgenommen ist lediglich der zum Betrieb der PV-Anlage nötige Strom (sog. Kraftwerkseigenverbauch). Die Inanspruchnahme des Bonus muss dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage und im Übrigen jeweils erneut vor dem 1. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres mitgeteilt werden. Außerdem muss in der Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister entsprechend angegeben werden, dass es sich um eine Anlage mit Volleinspeisung handelt.
Bei einem Verstoß gegen eine der im Antrag genannten Voraussetzungen erlischt der Anspruch auf erhöhte Förderzahlung für das gesamte Abrechnungsjahr und es werden Strafzahlungen gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 10 EEG 2023 fällig.
Antrag Volleinspeisebonus
Mieterstromzuschlag:
Beim „Mieterstromzuschlag“ handelt es sich um eine spezielle Förderung nach dem EEG ausschließlich für Strom aus Solaranlagen. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Strom aus Windkraft oder aus BHKWs) fällt nicht unter diese Definition.
Den Zuschlag kann der Betreiber einer nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommenen Solaranlage auf einem Wohngebäude für den mit dieser Anlage erzeugten und an die Hausbewohner gelieferten Solarstrom in Anspruch nehmen.
Information zum Mieterstromzuschlag
Nachweis Mieterstromzuschlag
Vergütung nach KWKG
Die Vergütung der eingespeisten bzw. nicht eingespeisten Energiemengen erfolgt auf Grundlage des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist insbesondere abhängig von:
- der Leistung der Erzeugungsanlage
- dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
- der Modernisierung der Erzeugungsanlage
- dem Datum des Antrags und der Zulassung der Erzeugungsanlage (BAFA-Zulassung)
Die Vergütung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Mitteilung Besteuerung/Bankverbindung
Für die Auszahlung der Vergütung benötigen wir Angaben zur Bankverbindung und Umsatzsteuer. Bitte senden Sie dazu das Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück (gern per E-Mail an einspeiser@stadtwerke-torgau.de).
Änderungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.