
Titelbild Netzzugang Strom
Reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG
Neben der Reduzierung bestimmter Umlagen gibt es eine weitere gesetzliche Neuerung, durch die sich der Strompreis für Wärmepumpen und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen reduzieren kann: Nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht die Möglichkeit, verringerte Netzentgelte zu nutzen.
Um die Stromnetze im Zuge der Energiewende stabil zu halten und Netzüberlastungen zu vermeiden, sind Netzbetreiber berechtigt, die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen zeitweise auf bis zu 4,2 kW zu begrenzen.
Unabhängig davon, ob eine solche Leistungsbegrenzung tatsächlich erfolgt, profitieren betroffene Verbrauchseinrichtungen dauerhaft von reduzierten Netzentgelten.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind unter anderem Wärmepumpen, nicht öffentliche Wallboxen, Klimageräte sowie Batteriespeicher.
Verfügt eine solche Anlage über eine Leistung von mehr als 4,2 kW und wurde sie ab dem 1. Januar 2024 installiert, muss sie durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Das bedeutet, dass der Netzbetreiber die Leistung der Anlage in Ausnahmefällen vorübergehend reduzieren darf, um das Stromnetz zu entlasten und die Netzstabilität sicherzustellen. Im Gegenzug profitieren Kunden für die betreffende Verbrauchseinrichtung von reduzierten Netzentgelten.
Die Netzentgeltreduzierung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Modul.
Bei Einbau und Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung meldet der Installateur die Anlage beim Netzbetreiber zur Steuerung sowie zunächst für das jeweilige Modul an. Sofern der Endverbraucher kein spezielles Modul auswählt, erfolgt die Anmeldung automatisch für Modul 1.
Ein späterer Wechsel des Moduls kann über den Stromlieferanten beantragt werden. Grundsätzlich haben Verbraucher – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – ein Wahlrecht zwischen den angebotenen Modulen.
Netzentgelt für unterbrechbare/steuerbare Verbrauchseinrichtungen
nach § 14a EnWG
unterbrechbare/steuerbare Verbraucher § 14a EnWG | Grundpreis | Arbeitspreis (AP) | pauschale Reduktion* | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Modul 1 | Pauschale Reduktion* | 72,00 | 6,44 | -115,53 | ||
| Modul 2 | AP rabattiert auf 40% |
| 2,58 | keine | ||
| Modul 3 | GP + Pauschalreduktion wie Modul 1 + zeitvariabler AP je Zeitzone |
72,00 | HT 7,96 | NT
| ST
|
-115,53 |
| AP gilt nur in Quartal: Q1 + Q4 | ||||||
* kann je Kunde abweichen durch zusätzliche Begrenzung auf die Höhe des zu zahlenden Normalentgeldes
Modul 1
Pauschale Reduzierung
(Standard-Option)
- Bei neu installierten Anlagen gilt automatisch Modul 1 für Ihren Stromtarif.
- Die Entlastung ist unabhängig vom Verbrauch. Die Höhe liegt je nach Netzbetreiber zwischen 110 € und 190 €* brutto im Jahr und wird auf der Jahresrechnung ausgewiesen. Die Entlastung darf nicht höher sein als das tatsächlich gezahlte Netzentgelt. (2026 bei SWT: 137,48 € brutto)
- die steuerbare Verbrauchseinrichtung benötigt keinen eigenen Stromzähler
- eignet sich für geringere Verbräuche (z. B. Wallbox)
* lt. Angaben Bundesnetzagentur
Modul 2
Prozentuale Reduzierung
(Wahl-Option)
- Sie können alternativ in Modul 2 wechseln; die steuerbare Verbrauchsanlage benötigt einen eigenen Zähler.
- Das Netzentgelt ist Bestandteil des Strompreises und wird je verbrauchter Kilowattstunde (kWh) um 40 Prozent reduziert. Die Höhe des Netzentgeltes ist abhängig vom Netzbetreiber.
- lohnt bei hohen Verbräuchen (z. B. Wärmepumpe)
Modul 3
Zeitvariables Netzentgelt
(Wahl-Option)
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Modul 1 gewählt haben, können sich voraussichtlich ab 2026 zusätzlich für ein tageszeitabhängiges Netzentgelt entscheiden. Dadurch kann der Anlagenbetreiber seinen Verbrauch in Zeiten legen, in denen die Netzauslastung und damit das Entgelt besonders gering ist. Für eine Umsetzung dieses Moduls muss die Digitalisierung der Niederspannungsnetze jedoch zunächst weiter ausgebaut werden. Voraussetzung ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die über ein intelligentes Messsystem an das Stromnetz angeschlossen ist.
Hinweis zum Modulwechsel
Ein Wechsel des gewählten Moduls kann über den jeweiligen Stromlieferanten beantragt werden. Der Modulwechsel wird wirksam, sobald die Bestätigung durch den zuständigen Netzbetreiber erfolgt ist.
Hinweis zur Abrechnung
Die Netzentgeltreduzierungen der einzelnen Module werden – sofern diese noch nicht im gewählten Tarif berücksichtigt sind – über die Stromrechnung an den Kunden weitergegeben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die korrekte Erstmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch den Installateur erfolgt ist und die entsprechende Reduzierung durch den Netzbetreiber tatsächlich gewährt wird.
Was gilt für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden?
Für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden und unter die Regelung des § 14a EnWG fallen, ändert sich erst einmal nichts. Für sie gilt Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie können jedoch freiwillig in die neuen Abrechnungsmodule des § 14a EnWG wechseln, wenn Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Einmal umgestiegen ist eine Rückkehr in die alte Regelung allerdings nicht möglich. Nachtspeicherheizungen sind von einem Umstieg in die "neue" Regelung ausgeschlossen.
Sie möchten mit Ihrer Verbrauchseinrichtung in die Neuregelung des § 14a EnWG wechseln? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber.
Sie haben Fragen? Unser Kundenservice unterstützt Sie gern.


